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Da wir ab Februar 2014 die Bankdaten

mit IBAN und BIC versehen müssen,

hier die aktuellen Daten:

 

IBAN:  AT16 3284 2000 0751 8905

BIC: RLNWATWWSTO

( BIC ist bei Inlandsüberweisung nicht erforderlich!)

bitte bei Einzahlungen immer Namen eintragen,

ansonsten keine Zuordnung möglich.

Danke!

 

 

 

 

 

 

 

 

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                                         §63 PERSONENBEFÖRDERUNG

(1) Mit Anhängerwagen, die mit Zugmaschinen oder Motorkarren gezogen werden,

und mit Einachszugmaschinen, die mit einem Anhäger so verbunden sind,

dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von und zu der Arbeitsstätte höchstens

8 Personen befördert werden.

       a) der Anhänger ein Anhängewagen oder ein Sattelanhänger ist,

       b) die Personen auf Sitzen befördert werden, die mit dem

           Fahrzeug fest verbunden sind und die dem §26 Abs.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen.

       c) der Anhäger eine Bremsanlage aufweist, die vom Lenker des Zugfahrzeuges

           ohne Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar betätig werden kann.

       d) zwischen den beörderten Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges eine

           Verständigungsmöglichkeit gegeben ist.

 

                                                §26 Sitze und Kopfstützen

       (2) Sitze im Kraftwagen müssen so gebaut sein, dass weder die Sicherheit

            von ihnen beförderten Personen durch andere beförderte Personen oder durch die Ladung

            auch beim Auftreten von Verzögerungskräften, gefährdet noch die Bewegungsfreiheit

            des Lenkers beeinträchtigt werden kann; dies gilt sinngemäß auch für Anhänger.

Dazu ein Kommentar der Sozialversicherungsanstalt der Bauern:

    Gemäß § 63 KFG Durchführungsverordnung dürfen Personen nur mit

    Anhängewagen (=Zweiachsanhänger) und nur im Rahmen eines

    land- und forswirtschaftlichen Betriebs

    von zu und zu der Arbeitsstätte

    (in befördert werden anderen Fällen ist eine Sondergenehmigung erforderlich)

    höchstens 8 Personen befördert werden.

 

Bitte denkt auch an die Beförderungsvorschriften für Kinder!

Also Freunde, wer PKW- Anhänger mit daraufgeschraubtem Brett oder den umgebauten

ungebremsten Heuwage zum Personentransport verwendet,

der befindet sich schon in der Nähe des Strafrechts.

 

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herausgegeben vom Roten Kreuz

 
 

Mit der Bitte um Ausführung und Weiterleitung

Ein wichtiger Hinweis, herausgegeben vom Roten Kreuz und den
Rettungsorganisationen:
Die RTW- und Ambulanzfahrer haben bemerkt, daß beim Verkehrsunfall die
meisten Verwundeten ein Mobil-Telefon bei sich haben. Bei verletzten
Personen, die nicht mehr ansprechbar sind, wissen die Einsatzkräfte aber
nicht, wer aus den langen Adresslisten zu kontaktieren ist.
Ambulanzfahrer und Notärzte haben also vorgeschlagen, daß jeder in sein
Handy-Adreßbuch, die im Notfall zu kontaktierende Person unter demselben
Pseudo eingibt.
Das international anerkannte Pseudo ist: ICE (= In Case of Emergency).
Unter diesem Namen sollte man die Rufnummer der Person eintragen, welche im
Notfall durch Polizei, Feuerwehr oder erste Hilfe anzurufen ist.
Sind mehrere Personen zu kontaktieren, braucht man ICE1, ICE2, ICE3, usw.
Leicht durchzuführen, kostet nichts, kann aber viel erreichen.
Bitte diese Meldung unbedingt an alle Freunde und Bekannte weiterleiten,
damit dieses Verfahren weltweit Anwendung finden wird!
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                   

                                                                                                                                                                                       

 

 

 

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